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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: II ZB 8/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 174 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2001 wird nicht angenommen (§§ 568 a, 546 Abs. 2, 554 b ZPO a.F.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.533.875,60 €
Gründe:
Der Beklagte hat auf die Rüge, die Zustellung der Klage sei nicht wirksam erfolgt, im Schriftsatz vom 9. August 2000 verzichtet (GA 103 f.; Beschluß d. OLG Bl. 7). Damit muß er sich so behandeln lassen, als sei die Zustellung wirksam erfolgt und als habe er die Gelegenheit gehabt, einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 174 ff. ZPO zu bestellen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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