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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: II ZR 101/04
(1)
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 3. Februar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 15.338,76 €
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Der Senat hat das Vorbringen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
Ende der Entscheidung
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