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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: II ZR 102/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
1.
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
2.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-Begründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer ... zu beseitigen, hinreichend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner Klageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch seine Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat.
Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jedenfalls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht vorliegt.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Kläger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich geringeren Betrag als 5.000,00 EUR zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 EUR keine Gebührenstufe überschritten wird.
Ende der Entscheidung
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