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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: II ZR 105/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 11. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen.

Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wirkungslos.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen.

Die Klagerücknahme ist wirksam.

Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in diesem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47 ; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnlicher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unterstützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte.

Ende der Entscheidung

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