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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: II ZR 110/07
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 247 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 110/07

vom 21. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.225,84 €

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 € übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO; 544 ZPO). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vorbereitet werden soll. Dass er 20.000,00 € übersteigt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert behauptet.

Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Ende der Entscheidung

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