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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: II ZR 126/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 126/01

vom

24. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigentümer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der Br.straße in B. und bildeten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerblichen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätet vorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 115.000,00 DM in Anspruch.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur Begründung der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002 verlängert.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Kläger den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Die Kläger haben schon ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftragungen regelmäßig nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).

b) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.

aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es im Hinblick auf eine künftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem ablehnenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Ein Antrag auf Beschlußfassung zu diesem Punkt war in der Eigentümerversammlung vom 16. März 1992 nicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Meinungsäußerung der Miteigentümer vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutreffend wäre, nicht dazu geeignet ist, für sich allein eine Haftung der Wohnungseigentümer zu begründen. Zudem haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie bei Gestattung einer gewerblichen Nutzung tatsächlich einen höheren Kaufpreis für die Wohnung erzielt hätten.

bb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger gegen die Beklagten wegen der zunächst unterlassenen Mängelbeseitigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaßes des entstandenen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und später mit einem Gesamtaufwand von 8.855,00 DM brutto beseitigt wurde, von dem überdies nur ein Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, daß die Kläger dadurch gehindert waren, einen höheren Kaufpreis für die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfügige Schaden vollauf durch die Reparaturkostenrücklage gedeckt war.



Ende der Entscheidung

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