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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: II ZR 150/07
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 150/07

vom 5. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Gesamtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat.

Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklagte das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 218.452,02 €

Ende der Entscheidung

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