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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: II ZR 150/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadensersatzforderung des Klägers handele es sich um negative Werbungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Belehrung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitverschulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen lassen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO).
Streitwert: 379.482,53 EUR
Ende der Entscheidung
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