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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: II ZR 160/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 20. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Streitwert: 5.739.391,07 EUR (Jahresabschlüsse 238.672,33 EUR + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 EUR + Masterbills 40.699,02 EUR + Investitionszuschüsse 39.245,57 EUR + Börseneinführung 4.301.223,45 EUR + A. /I. GmbH 1.078.182,07 EUR; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 EUR übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.

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