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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: II ZR 163/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 22. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 250.200,61 EUR

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht beschwert ist.

Das Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden Hilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zahlungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Beklagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung dieses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungsgericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einseitigen Darstellung des Klägers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung(vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet,der Kläger mit seiner Berufung die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.).

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Auseinandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach der Vorstellung des Klägers entspricht (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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