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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: II ZR 165/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 165/06

vom 14. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 2.952.211,60 €

(Wert der zugesprochenen Widerklage in Höhe von 2.896.211,60 € zzgl. 56.000,00 € [berechtigte Klageforderung, die durch Aufrechnung mit einem Teil der Widerklage im Ergebnis abgewiesen worden ist])

Ende der Entscheidung

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