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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: II ZR 18/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 € (= 900.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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