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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: II ZR 187/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 187/06

vom 10. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 25. März 2008 gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ausführlich dargelegt, aus welchen Unterlagen und Umständen er seine - vorläufige - Wertung entnommen hat, die Gesellschafterinnen der Beklagten seien sich am 30. Juni 2004 über das sofortige Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer einig gewesen. In der mündlichen Verhandlung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Senat üblich, Gelegenheit gegeben worden, näher Stellung zu nehmen. Einwendungen hat er nicht erhoben, insbesondere ist von ihm nicht gerügt worden, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag zu der Beschlussfassung übersehen oder falsch verstanden. Aus der Tatsache, dass sich der Senat in der Urteilsbegründung nicht - erneut - mit jedem einzelnen Argument des Klägers gegen dessen die Einigung verneinende Ansicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, schließt der Kläger zu Unrecht, dass der Senat seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.

Da nach der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts und der Urkunden durch den Senat die Geschäftsführerstellung des Klägers bereits durch den unangefochtenen Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 beendet worden ist, kam es für die eigene Entscheidung des Senats ersichtlich nicht darauf an, ob die - vorsorglich - zeitlich nachfolgend gefassten Beschlüsse über eine Beendigung der Geschäftsführerstellung des Klägers wirksam sind oder nicht. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deswegen den diesbezüglichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt lassen.

Soweit der Kläger rügt, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG verkannt, dass der Abberufungsbeschluss vom 17. Juni 2005 vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben worden ist, verkennt er, dass es sich nicht um die Entscheidung tragende Erwägungen gehandelt hat. Der Senat wollte das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht wissen konnte, dass zeitlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung der genannte Beschluss aufgehoben worden ist, lediglich darauf hinweisen, dass auch von seinem - von dem II. Zivilsenat nicht geteilten - Standpunkt aus die Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre.

Ende der Entscheidung

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