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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2002
Aktenzeichen: II ZR 195/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, da der Beklagte in der hier gegebenen besonderen Situation nicht schuldhaft gehandelt hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 149.226,93 € (= 291.862,52 DM)
Ende der Entscheidung
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