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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: II ZR 222/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 1977 (BAGE 29, 294 ff.) entschieden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert:40.646,64 €
Ende der Entscheidung
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