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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 233/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249 Cb
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1
BGB § 1004
a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher.

b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 233/05

Verkündet am: 9. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Feststellung und Unterlassung abgewiesen wurden, und wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrem Besitz befindliche oder künftig in ihren Besitz gelangende G. -PET-Mehrwegpfandflaschen an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 € zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in ihren Besitz gelangende 1,5 Liter G. -PET-Mehrwegpfandflaschen zu vernichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt unter Berufung auf ihr Eigentum Schadensersatz für die Vernichtung der von ihr verwendeten Mehrwegflaschen und macht Feststellungs- und Unterlassungsansprüche geltend.

Beide Parteien vertreiben auf dem deutschen Markt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter Kunststoffflaschen. Die Klägerin füllt ihr Wasser in - nach ihren Angaben bis zu fünfzehn Mal wieder verwendbare - Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einstanzung "GG-Pool" versehen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Klägerin das Eigentum an den von ihr verwendeten Flaschen ausdrücklich vorbehalten; dort heißt es außerdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassene - Leergut unverzüglich an die Klägerin zurückzugeben (Nr. 8 u. 9 der AGB). Die Beklagte hingegen befüllt die von ihr verwendeten Flaschen, für die sie ein Pfand von 0,25 € erhebt, nur einmal. Bei Rückgabe des Leerguts werden der Klägerin in ihren Pfandkästen auch Flaschen anderer Vertreiber, u.a. solche der Beklagten überlassen, während umgekehrt mit dem Leergut der Beklagten auch Flaschen der Klägerin angeliefert werden. Während die Klägerin im Rahmen der Wiederbefüllung die Fremdflaschen aussortiert, lässt die Beklagte sämtliche aus dem Handel zurücklaufenden Flaschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen in Frankreich zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt Schadensersatz für die Vernichtung von 728.552 - in das Vertriebssystem der Beklagten gelangten - Mehrwegpfandflaschen verlangt, deren Zeitwert sie je Flasche mit 0,0865 € beziffert hat. Sie begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen oder dorthin gelangenden Flaschen der Klägerin verpflichtet ist, sowie die Unterlassung künftiger Vernichtung ihrer Flaschen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten sowie zu ihrer Verurteilung, die Vernichtung der Flaschen der Klägerin zu unterlassen.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klägerin habe zwar durch die Auslieferung der Flaschen und den Erwerb des Wassers durch den Endverbraucher ihr Eigentum an ihren Flaschen nicht verloren. Allerdings führten die Vorstellungen des Rechtsverkehrs und eine lebensnahe Betrachtung dazu, dass in der Vertriebskette kein Besitzer einer Pfandflasche - der Endkunde ebenso wie der Groß- und Einzelhändler - davon ausgehen müsse, zu deren Rückgabe verpflichtet zu sein. Der Besitzer einer solchen Pfandflasche könne daher wählen, ob er dem Eigentümer die Flasche zurückgebe oder stattdessen durch "Verfallenlassen" des von ihm gezahlten Pfandbetrages Schadensersatz leiste. Diese "Ersetzungsbefugnis" gehe auf jeden Besitzer über, der die Flasche gegen Erstattung des eingesetzten Pfandbetrages zurücknehme.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin als Eigentümerin der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden oder dort befindlichen Flaschen der Klägerin herauszugeben. Ebenso hat sie Anspruch auf die Verurteilung der Beklagten, die Vernichtung solcher Flaschen zu unterlassen. Der Beklagten steht weder ein Recht zum Besitz an den Flaschen noch die Befugnis zu, die Herausgabe der Flaschen zu verweigern und im Gegenzug auf die Erstattung des Pfandbetrages zu verzichten.

1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf ihres Wassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb des Wassers bis zum Endverbraucher das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren hat.

a) Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getränken in mehrfach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche übertragen wird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die verwendete Flasche aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Herstellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine so genannte Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird. Werden Getränke in derartigen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, LM § 50 ZPO Nr. 6 = NJW 1956, 298; OLG Düsseldorf BB 1948, 524; OLG Stuttgart WRP 1990, 778; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; Martinek, JuS 1989, 268, 269; ders., JuS 1987, 514, 515 f.; Schäfer/Schäfer, ZIP 1983, 656, 659; Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 914 f.; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 33). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzulässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich (BGH aaO; h.M. vgl. z.B. Martinek aaO; Kollhosser/Bork aaO; Schäfer/Schäfer aaO). Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB). Mit der Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Güte, die jedenfalls im Miteigentum eines anderen Herstellers stehen könnten, würde in dessen Eigentumsrechte eingegriffen.

Anders verhält es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegflaschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das Eigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts übertragen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53, LM § 989 Nr. 2; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 156/54, LM § 1004 Nr. 27; OLG Köln ZIP 1980, 1096 f.; Martinek, JuS 1989, 268 f.; Hellmann aaO; Schäfer/Schäfer aaO S. 657 ff.; Klinger, AbfallR 2003, 244; Kollhosser/Bork aaO S. 911 f.; a.A. bezüglich Bierkästen LG Darmstadt ZIP 1980, 113, 114; wohl auch OLG Celle BB 1967, 778 f.).

Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn die Flasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, wohl aber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann (für einen Eigentumsübergang z.B. bei der "Brunneneinheitsflasche": OLG Köln ZIP 1980, 1098, 1099 f.; LG Darmstadt aaO; Hellmann aaO; Klinger aaO S. 244 f.; Martinek aaO S. 272; dagegen: OLG Stuttgart aaO; OLG München GRUR 1980, 1010, 1011 f.; OLG Köln NJW-RR 1988, 373, 374; Kollhosser/ Bork aaO S. 912 ff.; Schäfer/Schäfer aaO S. 659 f.; Baur, ZIP 1980, 1101). Dies bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Bei den von der Klägerin verwendeten Flaschen handelt es sich um individualisierte Flaschen, an denen der Kunde - wenn er den Flascheninhalt kauft - kein Eigentum erwirbt. Durch die in die Flaschen der Klägerin eingeprägte Bezeichnung "GG-Pool" unterscheiden sich deren Flaschen objektiv von allen anderen auf dem deutschen Markt vertriebenen Flaschen und lassen ihre Herkunft von einem bestimmten Hersteller erkennen. Anders als die Beklagte offenbar meint, ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Flaschen mit Hilfe des angebrachten Herkunftszeichens - auch nach Ablösung des Etiketts - von jedem Dritten der Klägerin zugeordnet werden können. Aus der bisherigen Rechtsprechung, der sich die h.M. (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911; Martinek aaO S. 268 f.) angeschlossen hat, ergibt sich das Gegenteil. So hat das OLG Köln (ZIP 1980, 1096 f.) die Bodenprägung "F", der Bundesgerichtshof (Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO) sogar den - durch das abgefüllte eisenhaltige Wasser entstandenen - Belag in einer Einheitsflasche als Individualisierungsmerkmal genügen lassen.

Einem Eigentumserwerb an den Flaschen im Vertragsverhältnis der Klägerin zu ihren Großhändlern stehen bereits die AGB der Klägerin (Nr. 8) entgegen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen behalten und es gerade nicht auf ihre Vertragspartner übertragen will. Auch auf den weiteren Handelsstufen vom Großhändler zum Zwischen-/Einzelhändler und von diesem zum Endkunden wird ein Eigentumserwerb an den Flaschen weder ausdrücklich vereinbart noch ergibt er sich aus den Umständen oder der Interessenlage. Abgesehen von der gesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kennzeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar, die Flaschen zurück zu bekommen und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu überlassen (BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO; Kollhosser/Bork aaO S. 911; Soergel/Habersack aaO § 1204 Rdn. 33).

c) Anders als die Beklagte meint, verliert die Klägerin nicht deshalb ihr Eigentum, weil sie "freiwillig" auch fremde Flaschen zurücknimmt und den Pfandbetrag von 0,15 € auch für solche Flaschen erstattet. Zum einen hat sich die Klägerin darauf berufen, dass der Großhandel nicht bereit sei, vor Rücklieferung ihrer Getränkekästen Fremdflaschen auszusortieren und ihr selbst aus organisatorischen Gründen wegen der täglich bei ihr zurücklaufenden Leergutmenge ein Aussortieren der Fremdflaschen bei Anlieferung nicht möglich sei. Zum anderen würde die Klägerin auch bei "freiwilliger" Rücknahme fremder Flaschen das Eigentum an ihren gekennzeichneten Flaschen nicht verlieren. Anders als in der von der Revisionserwiderung herangezogenen Entscheidung des OLG Celle (BB 1967, 778 f.) verwendet die Klägerin das in ihren Besitz gelangende fremde Leergut nicht, sondern lässt es vor der erneuten Befüllung ihrer Flaschen aussortieren. Ebenso wenig steht der Umstand einem Verbleib des Eigentums bei der Klägerin entgegen, dass die Klägerin mehrere Großhändler beliefert und diese deshalb möglicherweise nicht in der Lage sind, der Klägerin dieselben Flaschen zurückzugeben, die sie von ihr erhalten haben. Großhändler und Weiterverkäufer sind auch bei Annahme einer leiheähnlichen Gebrauchsüberlassung ohne Eigentumsübergang schuldrechtlich nur verpflichtet, der Klägerin eine entsprechende Anzahl ihrer Flaschen zurückzugeben (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911).

d) Das Eigentum der Klägerin an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen ist nicht untergegangen, weil die Beklagte von dem jeweiligen Großhändler bei Übergabe dieser Flaschen zusammen mit ihrem eigenen Leergut gutgläubig das Eigentum an den Flaschen der Klägerin erworben hat. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) scheitert am fehlenden guten Glauben der Beklagten bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der Annahme des Leerguts beauftragten Personen. Für die Beklagte und die von ihr eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Flaschen der Klägerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls erkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und auch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Klägerin nicht berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass dem auf Herausgabe der Flaschen gerichteten Feststellungsbegehren ebenso wie dem Unterlassungsbegehren der Klägerin ein Recht der Beklagten zum Besitz und darüber hinaus die Befugnis entgegen stehe, über die Flaschen der Klägerin zu verfügen und im Gegenzug auf die Erstattung des erhobenen Pfandbetrages zu verzichten.

a) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an den - entleerten - Flaschen der Klägerin. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin stehende - Beklagte weder von der Klägerin selbst erlangt noch konnte es ihr von den Großhändlern verschafft werden, die das Leergut der Klägerin bei ihr angeliefert haben. Denn diese Großhändler hatten selbst an den leeren Flaschen der Klägerin kein Recht zum Besitz, das sie an die Beklagte weitergeben konnten und durften. Standen sie außer zu der Beklagten auch in vertraglicher Beziehung zur Klägerin, ergibt sich ihr mangelndes Besitzrecht an den leeren Flaschen und die fehlende Befugnis zur Besitzüberlassung an die Beklagte unmittelbar aus den AGB der Klägerin, nach deren Nummer 8 der Abnehmer verpflichtet ist, Leergut unverzüglich an die Klägerin zurückzugeben. War dies nicht der Fall, hatten die Großhändler ebenfalls kein - gegenüber der Klägerin wirksames - Recht zum Besitz. Dieses konnten sie nicht von Dritten herleiten. Alle in der Vertriebskette der Klägerin stehenden Personen, denen der Besitz von dem jeweils höherstufigen Besitzer bis zum Großhändler überlassen wurde, sind der Klägerin gegenüber nicht zum Besitz an deren leeren Flaschen berechtigt, weil ihnen die - nach den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zur unverzüglichen Herausgabe der leeren Flaschen verpflichteten - Großhändler ein solches Besitzrecht nicht verschaffen konnten. Ist die Zwischenperson dem Eigentümer nicht - mehr - zum Besitz berechtigt, kann der Eigentümer gem. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an sich selbst verlangen (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 986 Rdn. 7 f.; MünchKommBGB/Medicus 4. Aufl. § 986 Rdn. 25). Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, ändert sich an der Herausgabeverpflichtung der Beklagten auch dann nichts, wenn der - auch in Vertragsbeziehung zur Klägerin stehende - Großhändler bei Übergabe der Flaschen an die Beklagte seinen (Fremd-)Besitz an den leeren Flaschen der Klägerin aufgegeben und der Beklagten Eigenbesitz verschafft hat. Die - unbefugte - Überlassung des Besitzes an die Beklagte verschafft dieser kein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klägerin.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht freigestellt, ob sie die Flaschen an die Klägerin herausgeben oder aber den Pfandbetrag verfallen lassen will. Dem steht das - an den leeren Flaschen fortbestehende - Eigentum der Klägerin entgegen (vgl. oben II 1). Anders als das Berufungsgericht meint, fehlt für eine - den Herausgabeanspruch der Klägerin einschränkende - einvernehmliche Abrede zwischen allen am Vertriebssystem der Klägerin Beteiligten jegliche Grundlage. Dem Begriff der "Pfandflasche" kann nach dem objektiven Empfängerhorizont ein derartiges vom Berufungsgericht bejahtes "Wahlrecht" keineswegs entnommen werden. Dem steht der mit der Erhebung eines Flaschenpfandes verfolgte Zweck entgegen. Das Pfand soll bei den - von der Klägerin verwendeten - individualisierten Mehrwegflaschen, die beim Verkauf des Getränkes Eigentum des Herstellers bleiben und den Abnehmern - aufgrund eines leiheähnlichen Vertrages - nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen werden, gerade die Rückgabe der Flaschen an den Eigentümer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach Leerung des Flascheninhalts eine Mehrwegflasche der Klägerin nicht in ihr Vertriebssystem zurückführt, nicht befürchten muss, auf Herausgabe der Flasche in Anspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getränkevertriebs als Massengeschäft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Klägerin eine derartige "Ersetzungsbefugnis" eingeräumt. Aus den AGB der Klägerin, die ihre unmittelbaren Vertragspartner ausdrücklich zur unverzüglichen Rückgabe der Flaschen verpflichten, ergibt sich das Gegenteil. Diese Regelung lässt - ebenso wie die Zielrichtung des Flaschenpfandes - keinen Raum für die Annahme, die Klägerin biete den Besitzern ihrer - entleerten - Pfandflaschen an, diese gegen Verfall des eingesetzten Pfandgeldes zu Eigentum zu erwerben und wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. Vielmehr steht der Klägerin als Eigentümerin ein Herausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als ihr Eigentum gekennzeichneten Flaschen wehren (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO für die Fremdbefüllung der Flaschen; Kollhosser/Bork aaO S. 912; Schäfer/Schäfer aaO S. 658; a.A. wohl Baur aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem Endverbraucher eine Ersetzungsbefugnis zubilligt).

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, nach dem Vortrag der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Besitz von Flaschen der Klägerin sei oder sich jemals im Besitz solcher Flaschen befunden habe. Diese Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl.

Für das Revisionsverfahren ist das aus dem Berufungsurteil ersichtliche - unstreitige - Parteivorbringen i.S. von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann ebenso wie eine solche des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr. vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428, 429; Musielak/Ball, 5. Aufl. § 559 ZPO Rdn. 15).

Nach dem - danach für das Revisionsverfahren gem. §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils "lässt die Beklagte die aus dem Handel zurücklaufenden Flaschen von Drittunternehmen in Frankreich zerschreddern". Dies bedeutet, dass die Beklagte die tatsächliche Gewalt über diese Flaschen erlangt und darüber entscheidet, wie mit ihrem - nicht sortenreinen, auch Flaschen der Klägerin enthaltenden - Leergut verfahren werden soll.

III. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Vernichtung ihrer Flaschen verneint.

Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Klägerin durch die Vernichtung ihrer Flaschen kein - über das im Falle der Nichterfüllung der Rückgabepflicht verfallene Pfand hinausgehender - Vermögensschaden entstanden ist. Vielmehr ist der - von ihr selbst behauptete - wirtschaftliche Wert ihrer von der Beklagten zerstörten Flaschen in Höhe von 0,0865 € je Flasche sogar deutlich geringer als der ihr für jede Flasche bei Abgabe zugeflossene Pfandbetrag in Höhe von 0,15 €. Diesen Betrag, den sie im Falle der Rückgabe ihres Leergutes auch der Beklagten zu vergüten verpflichtet gewesen wäre, weil die Kennzeichnung ihrer Flaschen als Pfandflaschen das Angebot an jedermann beinhaltet, ihre Flaschen gegen Erstattung des gezahlten Pfandes zurückzunehmen (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 232/05), muss sie sich auf den durch den Verlust der Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO a.E.). Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr Pfandkonto sei ausgeglichen, weil sie ihren Großhändlern für die bei ihr angelieferten Fremdflaschen Pfand ausbezahlt habe. Dieser Vorgang steht mit der Schaden verursachenden Zerstörung ihrer Flaschen ebenso wenig in dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang wie mit ihrer Verpflichtung, dem jeweiligen Besitzer ihrer Flaschen bei deren Rücklieferung den sich aus dem Flaschenetikett ergebenden Pfandbetrag zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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