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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2009
Aktenzeichen: II ZR 241/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995 erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist. Der Prospekt des D. -Fonds B 100 klärt nicht hinreichend deutlich darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Seite 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.770,97 EUR (77.874,00 EUR für B 96, Rest für B 100)
Ende der Entscheidung
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