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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: II ZR 249/06
Rechtsgebiete: AktG, GmbHG
Vorschriften:
AktG § 183 | |
GmbHG § 56 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 49.999.990,00 €
Ende der Entscheidung
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