Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: II ZR 259/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 362
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 367
ZPO § 563 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 259/02

Verkündet am: 15. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 19. Juni 2001 in Höhe des Erfüllungseinwandes von 35.927,00 DM zurückgewiesen worden ist.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts München I in Nr. I des Tenors teilweise abgeändert und in diesem Punkt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird - unter Abweisung dieses Antrags im übrigen - verurteilt, an den Kläger 137.025,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 4.725,00 DM seit 5. November 1997, 3. Dezember 1997, 6. Januar 1998, 4. Februar 1998, 4. März 1998, 3. April 1998, 3. Mai 1998, 3. Juni 1998, 3. Juli 1998, 3. August 1998, 3. September 1998, 3. Oktober 1998, 3. November 1998, 3. Dezember 1998, 3. Januar 1999, 3. Februar 1999, 3. März 1999, 3. April 1999, 3. Mai 1999, 3. Juni 1999, 3. Juli 1999, 3. August 1999, 3. September 1999, 3. Oktober 1999, 3. November 1999, 3. Dezember 1999, 3. Januar 2000, 3. Februar 2000, 3. März 2000, 3. April 2000, 3. Mai 2000, 3. Juni 2000, 3. Juli 2000, 3. August 2000, 3. September 2000, 3. Oktober 2000, 3. November 2000, 3. Dezember 2000, 3. Januar 2001, 3. Februar 2001, 3. März 2001 und 3. April 2001 abzüglich am 31. Juli 2000 ausgezahlter 35.927,00 DM (Leistung aus Kapitallebensversicherung der G. Lebensversicherung AG) zu zahlen.

III. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

IV. Die Kosten des dritten Rechtszuges (Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren) werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50,2 % und der Beklagten zu 49,8 % auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 61,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 38,9 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten von dieser aufgrund einer Versorgungszusage im Hinblick auf eine nach Ablauf der Wartefrist aufgetretene Parkinsonerkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung ist das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte erneut zur Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen in Höhe von 137.025,00 DM nebst gestaffelten Zinsen für die Zeit vom 5. November 1997 bis 3. April 2001 sowie zur Zahlung weiterer monatlicher Renten von 4.725,00 DM ab Mai 2001 bis einschließlich November 2001 verurteilt. Dagegen hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und dabei u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - in Höhe von 35.927,00 DM hilfsweise Erfüllung eingewandt. Insoweit hat sie - unwidersprochen - vorgetragen:

Der Kläger habe sich im Juli 2000 durch die G. Lebensversicherung AG die Ablaufleistung von 35.927,00 DM aus einer von der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auszahlen lassen. Dieses eigenmächtige Vorgehen habe er - in einem zwischen den Parteien anhängigen weiteren Rechtsstreit (21 U 5416/01 OLG München) - damit begründet, daß ihm die Leistung aus der ihm sicherungshalber übertragenen Versicherung gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehe. Diesen Vortrag mache sie sich hilfsweise zu eigen, so daß die Klageforderung jedenfalls insoweit als erfüllt anzusehen sei.

Das Berufungsgericht hat, ohne sich mit diesem Hilfseinwand der Beklagten zu befassen, die Berufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision nur im Umfang dieses vom Oberlandesgericht übergangenen Erfüllungseinwandes in Höhe von 35.927,00 DM zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist im zugelassenen Umfang begründet und führt insoweit in Höhe der vom Kläger vereinnahmten Versicherungsleistung von 35.927,00 DM zur Klageabweisung.

I. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) offensichtlich deren hilfsweise geltend gemachten, entscheidungserheblichen Erfüllungseinwand in Höhe von 35.927,00 DM übergangen.

II. Dieser Hilfseinwand der Beklagten führt, nachdem ihre primär gegen den Klageanspruch erhobenen Einwendungen erfolglos waren, in Höhe von 35.927,00 DM zum Erlöschen der Klageforderung durch Erfüllung (§ 362 BGB).

Der Kläger hat - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten - die Ablaufleistung aus der von dieser bei der G. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf der Grundlage einer Sicherungsabtretung gerade wegen der Berufsunfähigkeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit eine Versorgungsrente beansprucht, vereinnahmt. Da sich die Beklagte den diesbezüglichen Klägervortrag aus dem Parallelprozeß hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist die Versicherungsleistung als Erfüllungssurrogat im Sinne einer einvernehmlichen Anrechnung auf die hiesige Klageforderung anzusehen und daher - nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils - von der Klageforderung nebst Zinsen in Abzug zu bringen (§§ 366 Abs. 2, 367 BGB).

III. Der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen, da die Sache insoweit schon vorinstanzlich - bei der gebotenen Berücksichtigung des Beklagtenvortrags durch das Berufungsgericht - endentscheidungsreif war und demnach wegen der Unstreitigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts eine weitere tatrichterliche Aufklärung nicht erforderlich ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück