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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: II ZR 26/07
(1)
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 259 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 18. August 2008 gegen das Urteil des Senats vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Der Kläger verkennt mit seiner Rüge, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG nicht beachtet, dass dem seiner Auffassung nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 259 Abs. 3 InsO zu entnehmen sei, dass es darauf für die Entscheidung des Senats nicht ankam, weil der Kläger die Ermächtigung in den Tatsacheninstanzen nicht offen gelegt und die Beklagte damit der Möglichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zunächst nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht verkannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht für weniger schutzwürdig erachtet.
Der Senat hat auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 GG missachtet, dass die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan erwähnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kläger gewünschten Schluss gezogen, eine Prozessführungsermächtigung sei bereits in den Tatsacheninstanzen bekannt gewesen. Die Tatsacheninstanzen waren bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie der Senat im Urteil näher dargelegt hat - nicht notwendig mit einer Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen verbunden.
Ende der Entscheidung
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