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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: II ZR 267/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 6. Juni 2005 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 414.604,80 €
Ende der Entscheidung
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