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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: II ZR 268/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 544 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 268/02

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die begehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 €.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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