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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: II ZR 268/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 97
GKG § 5
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 8
GKG § 11
GKG § 49
GKG § 54
GKG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 268/02

vom

30. April 2003

in der Kostensache

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

am 30. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. März 2003 - Kassenzeichen Nr. 7800 3100 7509 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die im Rubrum des Beschlusses des Senats vom 27. Februar 2003 als Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit der ohne nähere Begründung auf §§ 5, 8 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 90,00 €.

II. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. März 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin nicht fristgerecht begründet wurde, hat der Senat mit Beschluß vom 27. Februar 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Ausgehend vom festgesetzten Streitwert in Höhe von 818,07 € hat der Kostenbeamte die Gebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1955 in nicht zu beanstandender Weise auf 90,00 € festgesetzt. Der ohne nähere Begründung erfolgte Hinweis der Erinnerungsführerin auf § 8 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kosten der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde trägt gemäß § 97 ZPO die Erinnerungsführerin.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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