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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: II ZR 273/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 273/01

vom

3. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2001 wird nicht angenommen, mit der Maßgabe, daß Kläger der "Gläubiger-Pool der I + S Finanzplan AG" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 148.274,10 € (= 290.000,00 DM)

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