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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: II ZR 281/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 281/05

vom 13. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2007 gegen das Urteil des Senats vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Dass der Beklagte sich nicht auf ein vierjähriges Wettbewerbsverbot beruft, folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Antragstellung, die der Senat berücksichtigt hat (Tz. 33).

Ende der Entscheidung

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