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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: II ZR 282/06
Rechtsgebiete: AktG, ZPO
Vorschriften:
AktG § 256 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Eine Analogie zu § 256 AktG scheidet aus, weil der Gesetzgeber die - im Schrifttum nur vereinzelt befürwortete - Gleichstellung des Konzernabschlusses mit dem Jahresabschluss bewusst nicht vorgenommen hat. Für den Hilfsantrag 2 a fehlt es an einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Der Hilfsantrag 2 ist unbegründet, weil die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin nicht berührt ist (vgl. insoweit BGHZ 164, 249, 255).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Ende der Entscheidung
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