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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: II ZR 286/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
BGB § 744 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 286/00

vom

5. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin ist zu 1/2 Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks S. Straße 24 in L. . Sie hat die Beklagte, die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a. auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab 1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von 120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen die Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt 68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.

Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als 60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich um 51.180,56 DM beschwert.

Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt 120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.

2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.

Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von 133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl. BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.

3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen 90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern könne, als unsubstantiiert bezeichnet und einen Erstattungsanspruch außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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