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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: II ZR 294/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 294/00

vom

1. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen Betrag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihr einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in Erfüllung dessen sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. Im Jahr 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die dazu geführt haben, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Ausschluß der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigung der stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte die Beklagte unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigung der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg steht fest, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten bezüglich des Ausschlusses der Klägerin und der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter nichtig sind.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß die Kündigung der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Kündigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen Gesellschaft geführt, weil es an einem wichtigen Grund hierfür gefehlt habe, die fristlose sei jedoch in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die ab 30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das Landgericht mit näherer Begründung auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprochen; dabei hat es die Beschwer der Beklagten, ebenso wie den Streitwert, mit 50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Sie macht geltend, es dürfe nicht von dem Wert des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin, der im übrigen trotz der früheren Verluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege, ausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klägerin weiter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- und Kontrollrechten sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert der Beteiligung zu bemessen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM ist der Wert der Beschwer der Beklagten, auch wenn es, wie sie zutreffend geltend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden.

Die angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich insofern, als die Kündigung nicht nur, wie das Landgericht entschieden hat, nicht zu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft führt, sondern überhaupt ohne Wirkung bleibt, so daß die Klägerin weiterhin Gesellschafterin der Beklagten ist und ihr auch bis zum nächst möglichen Termin einer ordentlichen Kündigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach XV. Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen kann, kann die Beschwer der Beklagten allein danach bemessen werden, daß sie das stille Gesellschaftsverhältnis um weitere sechs Monate aufrechterhalten muß. Dieses Interesse der Beklagten wäre, wenn sie selbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung geklagt und nicht die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 19, 172 ff.; ferner Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Ausschluß"; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 23) grundsätzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klägerin an der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den eingehenden Ausführungen des Berichts der R. AG über die Prüfung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als 23.745,33 DM, dem Betrag des Einlagenkontos; angesichts der langjährigen schlechten Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Reserven geht auch dieser Bericht (S. 8) davon aus, daß ein höherer Auseinandersetzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des saldierten Einlagekontos nicht besteht.

Der Umstand, daß die Initiative zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung nicht von der kündigenden Beklagten, sondern von der Klägerin als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, so lange die Beklagte nicht Gründe anführt und glaubhaft macht, die ausnahmsweise die Annahme erlauben, daß ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die unter VI. des Gesellschaftsvertrages genannten Informations- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesem Zusammenhang anführt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht nennenswert, weil die Klägerin als Mitglied der Beklagten ohnehin informations- und kontrollberechtigt ist. Daß der Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin am 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die Revisionssumme übersteigen würde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der R. AG vom 11. Oktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klägerin an dem nunmehr maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine Zahlenaufstellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichen, weisen auch für den 31. März 1999 keinen höheren Betrag des Einlagekontos der Klägerin aus, als er für den 7. Oktober 1998 ermittelt worden war. Daß der Auseinandersetzungsanspruch überhaupt und aus welchen Gründen in den folgenden drei Monaten auf einen über 60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvollziehbar begründet, sondern lediglich behauptet. Das gilt für den Stand des Einlagekontos ebenso wie für den angeblichen Anstieg der stillen Reserven und des Firmenwerts.



Ende der Entscheidung

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