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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: II ZR 321/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 321/99

vom

29. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien und ihr Bruder W. B. sind zu gleichen Teilen Miterben ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. K. und E. B. . Diese hatten 1978 die Staatlich anerkannte Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, die Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapital von 20.000,-- DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der GmbH auf insgesamt 60.000,-- DM trat die Mutter der Parteien im Jahr 1994 einen Geschäftsanteil von 20.000,-- DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Eltern geriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft - deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunsten des Fortbestands der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der in eine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von ihrem Stimmrecht, das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil im Nennwert von 20.000,-- DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, als dies im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt; mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten an dem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen Geschäftsanteil an der GmbH im Gesamtnennwert von 40.000,-- DM keine Stimmrechtsmacht zusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000,-- DM festgesetzt und festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000,-- DM liege. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehr als 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestsetzung auf insgesamt 70.000,-- DM (Antrag zu 1: 40.000,-- DM; Antrag zu 2: 30.000,-- DM) hat sich das Oberlandesgericht mit Recht nicht gebunden gefühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des Klägers orientierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nachvollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Feststellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der Beschwer ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. Ermessensfehlerfrei hat das Oberlandesgericht - wie dem Zusammenhang der Begründung seines Streitwertbeschlusses vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist - als Obergrenze für den Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden gesamten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorliegenden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenommen; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageanträgen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des von ihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000,-- DM und aus ihrer anteiligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigen Gesellschaftsanteilen von nominell 40.000,-- DM entsprechend niedriger bewertet. Danach ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.

Ende der Entscheidung

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