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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.1999
Aktenzeichen: II ZR 326/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 24 Satz 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 326/98

vom

6. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird festgesetzt auf 600,-- DM.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 200.000,-- DM für den zur Auskunft verurteilten Beklagten ist für den Gebührenstreitwert der Revision nicht gemäß § 24 Satz 1 GKG bindend (BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IV a ZR 234/80, VersR 1982, 591). Maßgebend ist insoweit der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand (BGHZ 128, 85, 89 sowie zur Stufenklage BGH, Beschl. v. 23. März 1970 - VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083), der hier gemäß § 3 ZPO auf 600,-- DM zu schätzen ist.

Ende der Entscheidung

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