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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.1999
Aktenzeichen: II ZR 326/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 24 Satz 1 | |
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird festgesetzt auf 600,-- DM.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 200.000,-- DM für den zur Auskunft verurteilten Beklagten ist für den Gebührenstreitwert der Revision nicht gemäß § 24 Satz 1 GKG bindend (BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IV a ZR 234/80, VersR 1982, 591). Maßgebend ist insoweit der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand (BGHZ 128, 85, 89 sowie zur Stufenklage BGH, Beschl. v. 23. März 1970 - VII ZR 137/68, NJW 1970, 1083), der hier gemäß § 3 ZPO auf 600,-- DM zu schätzen ist.
Ende der Entscheidung
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