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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: II ZR 327/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 327/04

vom 20. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 12. Dezember 2005 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen an der G. GbR, W. Straße 146, D. (G. Fonds Nr. 16) gehaltene Beteiligung in Höhe von nominal 50.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten einschließlich des Rechts auf Verlangen eines Abfindungsguthabens an die Klägerin abzutreten und zu übertragen.

Der weitergehende Hilfsantrag wird abgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 28.214,58 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen worden. Dagegen - und gegen die teilweise Verurteilung auf die Widerklage - hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wiederholt und hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen an der Fonds-Gesellschaft gehaltene Beteiligung an sie, die Klägerin, abzutreten sowie 27.281,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Beklagten demgemäß unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 28.214,58 € nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Dagegen haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht zustehe, dass die Beklagten aber verpflichtet seien, den mit dem Darlehen der Klägerin finanzierten Gesellschaftsanteil an die Klägerin zu übertragen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, im Wege der Urteilsergänzung, hilfsweise der Urteilsberichtigung ihrem erstinstanzlichen Hilfsbegehren - Abtretung des Gesellschaftsanteils - stattzugeben.

Dieser Antrag ist gemäß § 319 ZPO begründet. Da der Senat das Berufungsurteil aufgehoben hat, war über die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge - soweit sich durch die Revisionsanträge keine Einschränkung ergab - zu entscheiden. Damit musste in dem Revisionsurteil auch über die Hilfsanträge entschieden werden, über die das Berufungsgericht nur deshalb nicht entscheiden konnte, weil es dem Hauptantrag stattgegeben hat. Einer Anschlussrevision der Klägerin bedurfte es dafür nicht (ebenso für das Berufungsverfahren Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, DStR 2005, 40). Da der Senat in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch zu dem auf Abtretung des Gesellschaftsanteils gerichteten Hilfsantrag Stellung genommen hat und die Entscheidung darüber nur versehentlich nicht auch in dem Tenor des Urteils zum Ausdruck gekommen ist, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berichtigt werden.

Entgegen dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner zur Abtretung ihres gemeinsamen Gesellschaftsanteils zu verurteilen. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB sind von der Klägerin nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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