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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: II ZR 333/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL
Verkündet am: 30. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 14. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Beklagte zu 1 im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 - im Kostenpunkt und soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist - aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 8.106,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.737,26 € seit dem 5. Oktober 2001 bis zum 16. April 2003 und auf 8.106,81 € seit dem 17. April 2003 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu 5/8.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 1 zu 9/10. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten zu 1 zu 15/21 auferlegt.
Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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