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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: II ZR 37/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 37/03

vom 8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.

3. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 134.214,12 €

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Gegen das ihm am 20. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäftsstelle vom 20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßkostenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.

II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechender Prozeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außer der Antragstellung selbst - zu einem ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfegesuch gehörende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st. Rspr., vgl. BVerfG, NJW 2000, 3344 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230; BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nach Ablauf der Beschwerdefrist, vorgelegt.

2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerecht noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitäten mußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 aaO, 2722).

3. Die vom Beklagten zu 2 persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Beschwerderechtszug insgesamt abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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