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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: II ZR 414/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 414/02

vom 15. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02) weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine Zulassung der Revision allein zu einer darüber hinaus gehenden ausschließlich einzelfallbezogenen Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihre inhaltliche Richtigkeit und die Ordnungsgemäßheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrens ist dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) verwehrt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.129,18 €



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