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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 50/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Ende der Entscheidung
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