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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: II ZR 58/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 17
BGB § 284 Abs. 1 a.F.
BGB § 733
BGB § 738
HGB § 352 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 58/00

Verkündet am: 13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2000 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. Juli 1999 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 53.685,65 € (= 105.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung seiner an die "W. L. GbR", einer Fondsgesellschaft in Form eines geschlossenen Immobilienfonds, geleisteten Gesellschaftereinlage in Anspruch.

Die Beklagten sind die Gründungsgesellschafter der "W. L. GbR". Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Gesellschafterin. Sie hatte nach dem Gesellschaftsvertrag keine Einlage zu leisten, sie war und ist am Kapital und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer, der Steuerberater R., die steuerliche Beratung wahrnahm und ein Treuhandkonto der Gesellschaft verwaltete, ist mit einer Einlage von 10.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt. Wie hoch die Einlagen der weiteren ca. zwanzig Gesellschafter sind, ist nicht vorgetragen. Nach § 4 a des Gesellschaftsvertrages ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Quote am Gesamtkapital der Gesellschaft begrenzt.

Der Kläger war der Gesellschaft im November 1997 beigetreten und hatte seine Einlage von 100.000,00 DM nebst 5 % Agio auf das Treuhandkonto der Gesellschaft überwiesen. Anfang Oktober 1998 vereinbarte er mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Rückabwicklung seiner Beteiligung.

R. veranlaßte, daß der Kläger wegen der Rückabwicklung der Beteiligung für 1997 und 1998 keine steuerlichen Verlustzuweisungen erhielt. Der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 stimmte der Rückzahlung der Einlage des Klägers im November 1998 zu. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nicht.

Die auf Rückzahlung von Einlage und Agio, insgesamt 105.000,00 DM, gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage bereits nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Es handele sich um ein Grundlagengeschäft, das mangels gegenteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag die Mitwirkung der Gesellschafterversammlung erfordert hätte, für die jedoch nichts vorgetragen sei. Selbst wenn man die Ausscheidensvereinbarung für wirksam hielte, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn nach § 4 a des Gesellschaftsvertrages hätten die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen allenfalls in Höhe ihrer Quote am Gesellschaftsvermögen zu haften, so daß die Beklagte zu 1 mangels Beteiligung am Gesamthandsvermögen überhaupt nicht hafte. Die Haftungsquote der Beklagten zu 2 sei, weil die Höhe des Gesamtkapitals unbekannt sei, nicht zu errechnen. Es liege auf der Hand, daß sie entgegen der Behauptung des Klägers nicht 10.000,00 DM betragen könne, so daß der Beklagten zu 2 ein einfaches Bestreiten nicht verwehrt sei. Vielmehr sei es Sache des Klägers, insoweit Auskunftsklage zu erheben.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der Gesellschaft zwischen den Parteien unstreitig ist und sich die Beendigung zudem aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ergibt. Es verkennt, daß die Beklagten dem Kläger für die ihm zugesagte Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio einzustehen haben, ohne sich auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können.

II. 1. a) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Mitgliedschaft des Klägers durch die Vereinbarungen vom Oktober/November 1998 rückwirkend beendet worden ist und der Kläger deshalb von der Gesellschaft Rückzahlung von Einlage und Agio verlangen kann:

Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen die Gesellschaft selbst gerichtet und vor dem für deren Sitz zuständigen Landgericht L. anhängig gemacht. Auf den vor Klagezustellung ergangenen Hinweis des Gerichts, daß § 17 ZPO nicht einschlägig sei und die Gesellschaft als solche nicht verklagt werden könne, hat er das Rubrum auf die Beklagten als Gesellschafter der "W. L. GbR" geändert.

Die Beklagten haben, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon in erster Instanz eingeräumt, daß die Gesellschaft sich mit dem Kläger auf Rückabwicklung seiner Beteiligung geeinigt habe, und hieran auch im Berufungsverfahren festgehalten. Sie haben sich lediglich auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung berufen.

b) Von einer wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der Gesellschaft ist auch nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Gesellschaftsgründung und den Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft anzuwenden sind, sondern auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 100/91, WM 1992, 693, 694 m.w.N.). Das auf einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach diesen Grundsätzen wirksam, wenn es in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen. Zwar setzt ein fehlerhaft vollzogenes Ausscheiden ein - wenn auch fehlerhaftes - rechtsgeschäftliches Handeln aller Gesellschafter voraus, so daß die entscheidende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel gerade darauf beruht, daß ein Teil der Gesellschafter an der Vereinbarung nicht mitgewirkt oder ein Mitgesellschafter die von ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß der Vereinbarung überschritten hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene Gesellschafter und die für sein Ausscheiden stimmenden Gesellschafter das Ausscheiden für wirksam gehalten haben (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f.).

Die zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer R. der Beklagten zu 2 mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1 getroffene Vereinbarung, daß die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft rückabgewickelt werden sollte, unterfällt danach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft.

Die Parteien sehen die Vereinbarung als wirksam an. Sie ist von den Beteiligten vollzogen worden: Der Kläger ist so behandelt worden, als sei er nicht Gesellschafter gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 hat zeitgleich mit der Rückgewährzusage an den Kläger durch Unterrichtung des Finanzamts über die Rückabwicklung der klägerischen Gesellschaftsbeteiligung veranlaßt, daß der Kläger die ihm bereits in Aussicht gestellten steuerlichen Verlustzuweisungen für 1997 und 1998 nicht erhielt.

Vorrangige Schutzinteressen, die durch die Anerkennung der in Rede stehenden fehlerhaften Abmachung verletzt werden könnten, sind nicht zu erkennen.

2. Die Beklagten sind gemäß §§ 738, 733 BGB persönlich und gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger seine Einlage zurückzuzahlen.

Sie haben - die Beklagte zu 1 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagte zu 2, ihr zuzurechnen, durch ihren Geschäftsführer R. - mit dem Kläger eine inhaltlich gleich lautende Vereinbarung über sein sofortiges Ausscheiden gegen Rückerstattung seiner vollen Einlage getroffen. Diese Abrede stellte aus der Sicht des Klägers als Zusageempfänger (§§ 133, 157 BGB) zugleich eine uneingeschränkte Haftungsübernahme beider seinem faktischen Austritt aus der Gesellschaft zustimmenden Beklagten für die modifizierte Abfindung in Form der Rückzahlung der Einlage dar.

Auf die in § 4 a des Gesellschaftsvertrages vorgesehene quotale Haftungsbegrenzung können sich die Beklagten unter diesen Umständen nicht berufen. Diese Haftungsbegrenzungsklausel betrifft zudem ersichtlich nur Rechtsgeschäfte, die die Gesellschaft durch ihre Vertreter mit Dritten schließt, nicht jedoch die "gesellschaftsinternen" Verbindlichkeiten der Gesellschafter untereinander (vgl. dazu auch MünchKomm./Ulmer, BGB 3. Aufl. § 738 Rdn. 12). Hierauf weist auch der Umstand hin, daß die in §§ 14 Nr. 7, 15 des Gesellschaftsvertrages getroffene Abfindungsregelung eine quotale Haftungsbeschränkung der verbleibenden Gesellschafter nicht vorsieht.

III. Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB.

Ende der Entscheidung

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