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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: II ZR 58/01
Rechtsgebiete: BGB, GKG


Vorschriften:

BGB § 326
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 58/01

vom

30. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger vom 17. März 2003 wird die Streitwertfestsetzung im Nichtannahmebeschluß vom 24. Februar 2003 geändert.

Der Streitwert für das Revisions- und das Berufungsverfahren wird auf 98.407,80 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Klageanträge auf 169.988,66 € festgesetzt worden. In diesem Betrag waren für den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 € enthalten. Wie die Kläger mit Recht geltend machen, kommt ihrem mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehren neben dem bezifferten Hauptantrag ein eigenständiger Streitwert jedoch nicht zu.

Die Kläger haben mit dem Hauptantrag u.a. gemäß § 326 BGB Schadensersatz in Höhe von 175.000,00 DM verlangt, weil ihr unstreitiger Anspruch auf Übertragung des (Sonder-)Eigentums an einer bestimmten Seniorenwohnung trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht erfüllt wurde. Mit dem Hilfsantrag haben sie die Feststellung begehrt, daß sie berechtigt seien, wahlweise das Abfindungsguthaben nach § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zu verlangen. Haupt- und Hilfsantrag beruhten danach auf demselben Lebenssachverhalt: Da der ihnen zustehende Anspruch auf Verschaffung der Wohnung nicht erfüllt wurde, wollten die Kläger für ihn eine finanzielle Abgeltung erlangen, entweder in der Form des Schadensersatzes oder der Abfindung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist für den Streitwert daher allein der Hauptantrag als der höhere der beiden Anträge maßgebend, was zu einer Reduzierung des festgesetzten Streitwerts um 71.580,86 € auf 98.407,80 € führt.

Ende der Entscheidung

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