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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: II ZR 63/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 249
ZPO § 240 Satz 1
ZPO § 249 Abs. 2
ZPO § 249 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 63/00

Verkündet am: 7. Mai 2001

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich in Anspruch, nachdem er eine Steuerschuld der A. GmbH & Co. KG beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligungen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch Aufrechnung mit - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung übersteigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwiesen ansah. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des Beklagten nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis darauf, daß das Amtsgericht D. am 29. September 1999 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.

Entscheidungsgründe:

I. Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

II. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unter Verstoß gegen die §§ 240, 249 ZPO ergangen.

Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts D. am 29. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das vorliegende Streitverfahren betrifft die Insolvenzmasse. Es ist deshalb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO.

Die Unterbrechung eines Verfahrens bedeutet seinen Stillstand kraft Gesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den Parteien gegenüber ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO, und daher anfechtbar (vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 3, § 249 Rdn. 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung erst nach der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, auf der das Urteil beruht, § 249 Abs. 3 ZPO. Ein Fall des § 249 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die dem Berufungsurteil zugrundeliegende mündliche Verhandlung am 20. Dezember 1999, also während der Unterbrechung stattfand.

Das sonach unzulässig ergangene Berufungsurteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht wieder in das Stadium zurückzuversetzen, in dem er sich bei Eintritt der Unterbrechung befunden hat.

Ende der Entscheidung

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