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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: II ZR 64/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 64/06

vom 3. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 € Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).

Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt G. , erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.

Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 € befriedigt werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befriedigungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 €. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubringen.

Ende der Entscheidung

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