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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: II ZR 65/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es aber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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