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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 65/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 926 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 65/07

vom 18. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Auslegungsregel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB nach nahezu einhelliger und - zutreffender - Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 926 Rdn. 2; Erman/Lorenz, BGB 11. Aufl. § 926 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Grün, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 6; Jauernig, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 3; Prütting/ Huhn, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 4; MünchKommBGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 926 Rdn. 4; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 926 Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 926 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1993, 143, 144; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 11 f.; LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; a.A. nur Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 926 2 c; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7 und Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7) nur dann eingreift, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer des Zubehörs ist. Ebenso wenig liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2 BGB für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den herausverlangten Gegenständen vor, wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - schon seit dem Jahr 2003 gegenüber dem Beklagten das Eigentum für sich beanspruchte. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Maschinen und der Slipwagen - wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung geltend gemacht hat - herrenlos waren und die Gründungsmitglieder des Beklagten nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum an den Gegenständen erworben haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 64.782,25 € (§ 44 GKG).

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