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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: II ZR 66/06
Rechtsgebiete: HGB, ZPO
Vorschriften:
HGB § 172 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Rückzahlungen betreffen, ohne dass dem Kläger ein Sondervorteil zugewandt wurde, allein das Darlehensverhältnis, so dass § 172 Abs. 4 HGB nicht berührt ist. Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditunwürdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 107.976,40 €
Ende der Entscheidung
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