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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: II ZR 69/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 69/07

vom 17. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den später hinzugekommenen Anteilserwerbern nicht, obwohl er Gründungskommanditist war, rechtsfehlerhaft. Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin im Innenverhältnis der Gründer aus den insoweit zutreffenden, wenn auch sehr knappen und an der Oberfläche verharrenden Erwägungen des Berufungsgerichts allein haftet und ihr somit gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche, auch nicht durch die Abtretung von Forderungen der Anteilserwerber, zustehen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 168.385,00 €

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