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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: II ZR 7/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 556
ZPO § 554 a
ZPO § 556 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 7/98

vom

4. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Anschlußrevisionsverfahren zu tragen.

Der Streitwert der Anschlußrevision gegenüber dem Beklagten zu 2 wird auf 1.200.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage aus abgetretenem Recht des Dr. W. G. , des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1, gegen diese und den Beklagten zu 2, einen ihrer Gesellschafter, verschiedene, in einem Eventualverhältnis stehende Ansprüche in Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Zedenten geltend. Das Landgericht hat dem gegen beide Beklagte gerichteten Hauptantrag Ziff. I. 1. auf Zahlung einer Abfindung von 1,2 Mio. DM im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 - unter Klageabweisung im übrigen - stattgegeben. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen und den letztrangigen Hilfsanträgen gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben. Dagegen hat einerseits die Beklagte, andererseits der Kläger Revision eingelegt, mit der er zunächst nur eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zu 1 nach dem Hilfsantrag begehrt hat. Nach teilweiser Annahme der beiderseitigen Revisionen durch den Senat hat der Kläger im Wege der Anschlußrevision gegenüber beiden Beklagten seine vorrangigen Haupt- und Hilfsanträge wieder in Streit gestellt.

II.

Die unselbständige Anschlußrevision (§ 556 ZPO) ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr seine vorinstanzlich abgewiesenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterverfolgt. Denn dieses Rechtsmittel kann sich nur gegen die Partei richten, die ihrerseits Revision eingelegt hat (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, WM 1989, 503, 504; BGH, Beschl. v. 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91, NJW 1991, 2569; vgl. auch Urt. v. 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 f.; Musielak/Ball, ZPO § 521 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 556 Rdn. 1 mit § 521 Rdn. 8). Die vorinstanzliche Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 hätte der Kläger nur mit einer selbständigen Revision angreifen können. Er hat ihn zwar in seiner ursprünglichen Revisionsschrift als Revisionsbeklagten bezeichnet, mit seinen Revisionsanträgen aber nur die teilweise Abweisung seines gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsantrags angegriffen.

Das mit der Anschlußrevision gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgte Begehren des Klägers kann auch nicht als zulässige Erweiterung seiner ursprünglichen Hauptrevision angesehen werden, weil deren Begründung diejenige der erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingelegten Anschlußrevision schon wegen unterschiedlicher zugrundeliegender Sachverhalte nicht deckt (vgl. BGHZ 12, 52, 67; 91, 154, 159).

Die Anschlußrevision gegenüber dem Beklagten zu 2 ist daher gemäß §§ 554 a, 556 Abs. 2 Satz 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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