Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: II ZR 85/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 718 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 85/01

vom

12. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die von dem Berufungsgericht festgesetzte Sicherheitsleistung auf 140.000,00 DM zu erhöhen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die seitens der beklagten GmbH ausgesprochene Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, und hat die Beklagte zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich Januar 2000 in einer Gesamthöhe von rund 100.000,00 DM zuzüglich Zinsen kostenpflichtig verurteilt. Die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hat es auf 100.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte hat am 20. März 2001 Revision eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Der Kläger, der die Sicherheitsleistung - schon mit Rücksicht auf den ständig steigenden Zinsbetrag und die zwischenzeitlich gegen die Beklagte festgesetzten Kosten - für unangemessen niedrig festgesetzt hält, beantragt deren Heraufsetzung auf 140.000,00 DM.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Nach § 718 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit unanfechtbar. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß im Revisionsverfahren sowohl die Heraufsetzung der Sicherheitsleistung (Beschl. v. 13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213) als auch die Herabsetzung derselben (Beschl. v. 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 - Art. 2) ausscheidet. Dies entspricht entgegen der Ansicht des Klägers allgemeiner Ansicht im Schrifttum (Münch.Komm. z. ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 718 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 718 Rdn. 1; Baumbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 718 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 718 Rdn. 6 i.V.m. Vor § 708-720 Rdn. 12).



Ende der Entscheidung

Zurück