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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: III ZA 13/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juli 2004
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli 2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör gewährt worden.
Ende der Entscheidung
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