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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: III ZB 15/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber unbegründet.

1.

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragt wird, weil in diesen Fällen der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, nicht gilt (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 und vom 19. Dezember 2002 - III ZB 32/02 - NJW 2002, 1192).

2.

Der Antrag ist unbegründet, da die vom Beschwerdeführer eingelegte und vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

a)

Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bereits dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2003, 2917), besteht nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen bezüglich der Frage, ob allein die Gläubigerstruktur die Unzumutbarkeit einer Vorschusszahlung auf die Prozesskosten für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu begründen vermöge. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungsgrund - hier der grundsätzlichen Bedeutung - auch gegeben ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552). Daran mangelt es im vorliegenden Fall.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Hieran fehlt es, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt sind. Danach ist für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08 - [...] Rn 3; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - NJW-RR 2006, 1064, 1065 ; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - WM 2007, 2201, 2202 Rn. 9). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere im Fall des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 aaO und vom 6. März 2006 aaO).

b)

Auch in der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände maßgeblich ist für die Beurteilung, ob den Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses aufzubringen. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe.

Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Gläubigerstruktur hier keinen Koordinierungsaufwand erfordert, der die Zumutbarkeit ausschließt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denk- oder Erfahrungssätze noch beruht sie auf einer unvollständigen Berücksichtigung tatsächlicher Umstände.

Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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