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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: III ZB 22/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 518 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 22/98

vom

14. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 14. Januar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 1998 - 6 U 3751/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 50.000 DM.

Gründe

I.

Die Klägerin B. G., G.-Straße 11, L., machte gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des T. G. Amtshaftungsansprüche geltend. Ihre Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 20. November 1997, zugestellt am 24. November 1997, abgewiesen. Am 22. Dezember 1997 legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin namens "des Herrn T. G., H.-Straße 17, L., Klägers und Berufungsklägers," gegen das Urteil Berufung ein. Der Berufungsschrift beigefügt waren die beiden ersten Seiten des landgerichtlichen Urteils, die außer dem Rubrum und der Urteilsformel auch den Beginn des Tatbestandes enthielten. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1998, eingegangen am selben Tage, begründeten die Prozeßbevollmächtigten innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Frist die Berufung "namens der Klägerin und Berufungsklägerin". Mit Schriftsatz vom 1. April 1998 stellten sie klar, daß die Berufung im Namen von Frau B. G. eingelegt und begründet worden sei. Es liege insoweit ein Schreibfehler vor.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO), aber nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Berufungsschrift nicht den zwingenden Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entspricht.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein; sie kann sich auch mittelbar aus ihr oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger bei Gericht eingereichten Unterlagen ergeben. Unabdingbar ist jedoch, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen ist. Die dazu erforderlichen Angaben müssen dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegen (vgl. statt aller: Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 = NJW 1993, 2943 f m.zahlr.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall war in der Berufungsschrift selbst nicht die erstinstanzliche Klägerin B. G., sondern der Zedent T. G. als Kläger und Berufungskläger bezeichnet. Es war auch nicht etwa von vornherein erkennbar, daß es sich insoweit um einen Irrtum handelte. Dagegen sprach bereits, daß dem Namen des - scheinbaren - Berufungsklägers dessen Anschrift beigefügt war, die mit der der wirklichen Klägerin nicht identisch war. Dies war ein gewichtiges Indiz, das von der Person der Klägerin hinweg auf den Zedenten als wirklich gemeinten Berufungskläger hinwies. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1977 (VII ZB 5/77 = VersR 1977, 1100) zugrunde gelegen hatte: Dort war der scheinbare Berufungskläger lediglich mit seinem Familiennamen, ohne Vornamen, aber mit derselben Anschrift wie die tatsächlich gemeinte Klägerin bezeichnet worden. Wegen der im übrigen zutreffenden und vollständigen Angaben über die für die Einlegung der Berufung wesentlichen Umstände bestand eine Verwechslungsgefahr nicht.

3. Hier dagegen wurde diese Verwechslungsgefahr auch nicht dadurch beseitigt, daß der Berufungsschrift die beiden ersten Seiten des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen waren. Zwar ergab sich aus dem Rubrum, daß im ersten Rechtszug B. G. Klägerin gewesen war. Indessen wurde bereits am Anfang des Tatbestandes darauf hingewiesen, daß T. G. Vorhabenträger - und damit eigentlicher Träger des mit dem Rechtsstreit verfolgten wirtschaftlichen Interesses - war. Unter diesen Umständen lag es jedenfalls nicht in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise fern, daß er nunmehr selbst das Rechtsmittel einlegen wollte, sei es im Wege eines Klägerwechsels in zweiter Instanz oder eines Beitritts als Nebenintervenient. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die eine oder die andere Form der Übernahme des Rechtsstreits prozessual überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 = NJW 1998, 3499 f; Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 = NJW 1994, 3358 f). Jedenfalls muß die Klägerin das nicht gänzlich ausgeräumte Restrisiko einer Verwechslungsgefahr tragen. Ihre Berufung ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.



Ende der Entscheidung

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