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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: III ZB 27/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2002 - 1 Sch 22/01 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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