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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: III ZB 31/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kosten sind sachlich und rechnerisch richtig angesetzt; Einwendungen dagegen werden auch nicht erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Zahlung außerstande sein mag, wie sie geltend macht, hätte nur bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher Antrag war nicht gestellt und hätte in der Sache auch keinen Erfolg haben können. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bundesgerichtshof nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit eines solchen Antrags und die Notwendigkeit eines besonderen Antrags für das Beschwerdeverfahren hinzuweisen.
Ende der Entscheidung
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